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Satz
BGB 1897. 2 Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins , der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist ( Vereinsbetreuer ) , darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden . Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde , der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist ( Behördenbetreuer ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1897. 2
Der
Mitarbeiter
eines
nach
§ 1908f
anerkannten
Betreuungsvereins
,
der
dort
ausschließlich
oder
teilweise
als
Betreuer
tätig
ist
(
Vereinsbetreuer
) ,
darf
nur
mit
Einwilligung
des
Vereins
bestellt
werden
.
Entsprechendes
gilt
für
den
Mitarbeiter
einer
in
Betreuungsangelegenheiten
zuständigen
Behörde
,
der
dort
ausschließlich
oder
teilweise
als
Betreuer
tätig
ist
(
Behördenbetreuer
) .
Englisch
BGB 1897. 2 The employee of a custodianship association recognised under section 1908f who is solely or partly employed there as a custodian ( association custodian ) may be appointed only with the consent of the association . The same applies to the employee of a public authority competent in custodianship matters who is solely or partly employed there as custodian ( public authority custodian ) .