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Satz
BGB 1897. 1 Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person , die geeignet ist , in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1897. 1
Zum
Betreuer
bestellt
das
Betreuungsgericht
eine
natürliche
Person
,
die
geeignet
ist
,
in
dem
gerichtlich
bestimmten
Aufgabenkreis
die
Angelegenheiten
des
Betreuten
rechtlich
zu
besorgen
und
ihn
in
dem
hierfür
erforderlichen
Umfang
persönlich
zu
betreuen
.
Englisch
BGB 1897. 1 The custodianship court appoints as custodian a natural person who is suited to take care of the affairs of the person under custodianship from a legal point of view within the group of tasks determined by the court and to take care of his person to the extent necessary .