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Satz
BGB 1896. 2 Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden , in denen die Betreuung erforderlich ist . Die Betreuung ist nicht erforderlich , soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten , der nicht zu den in § 1897 Abs . 3 bezeichneten Personen gehört , oder durch andere Hilfen , bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird , ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1896. 2
Ein
Betreuer
darf
nur
für
Aufgabenkreise
bestellt
werden
,
in
denen
die
Betreuung
erforderlich
ist
.
Die
Betreuung
ist
nicht
erforderlich
,
soweit
die
Angelegenheiten
des
Volljährigen
durch
einen
Bevollmächtigten
,
der
nicht
zu
den
in
§ 1897
Abs
. 3
bezeichneten
Personen
gehört
,
oder
durch
andere
Hilfen
,
bei
denen
kein
gesetzlicher
Vertreter
bestellt
wird
,
ebenso
gut
wie
durch
einen
Betreuer
besorgt
werden
können
.
Englisch
BGB 1896. 2 A custodian may be appointed only for groups of tasks in which the custodianship is necessary . The custodianship is not necessary to the extent that the affairs of a person of full age may be taken care of by an authorised person who is not one of the persons set out in section 1897 ( 3 ) , or by other assistants for whom no legal representative is appointed , just as well as by a custodian .