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Satz
BGB 1896. 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen , geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen , so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer . Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen . Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann , darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden , es sei denn , dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1896. 1
Kann
ein
Volljähriger
auf
Grund
einer
psychischen
Krankheit
oder
einer
körperlichen
,
geistigen
oder
seelischen
Behinderung
seine
Angelegenheiten
ganz
oder
teilweise
nicht
besorgen
,
so
bestellt
das
Betreuungsgericht
auf
seinen
Antrag
oder
von
Amts
wegen
für
ihn
einen
Betreuer
.
Den
Antrag
kann
auch
ein
Geschäftsunfähiger
stellen
.
Soweit
der
Volljährige
auf
Grund
einer
körperlichen
Behinderung
seine
Angelegenheiten
nicht
besorgen
kann
,
darf
der
Betreuer
nur
auf
Antrag
des
Volljährigen
bestellt
werden
,
es
sei
denn
,
dass
dieser
seinen
Willen
nicht
kundtun
kann
.
Englisch
BGB 1896. 1 If a person of full age , by reason of a mental illness or a physical , mental or psychological handicap , cannot in whole or in part take care of his affairs , the custodianship court , on his application or of its own motion , appoints a custodian for him . The application may also be made by a person incapable of contracting . To the extent that the person of full age cannot take care of his affairs by reason of a physical handicap , the custodian may be appointed only on the application of the person of full age , unless the person is unable to make his will known .