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Satz
BGB 1893. 2 Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben . In den Fällen der §§ 1791a , 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts , im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1893. 2
Der
Vormund
hat
nach
Beendigung
seines
Amts
die
Bestallung
dem
Familiengericht
zurückzugeben
.
In
den
Fällen
der
§§ 1791a , 1791b
ist
der
Beschluss
des
Familiengerichts
,
im
Falle
des
§ 1791c
die
Bescheinigung
über
den
Eintritt
der
Vormundschaft
zurückzugeben
.
Englisch
BGB 1893. 2 After the termination of his office , the guardian must return the certificate of appointment to the familycourt . In the cases of sections 1791a and 1791b , the order of the familycourt is to be returned , and in the case of section 1791c the certificate on the commencement of the guardianship .