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Satz
BGB 1890 Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen . Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat , genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1890
Der
Vormund
hat
nach
der
Beendigung
seines
Amts
dem
Mündel
das
verwaltete
Vermögen
herauszugeben
und
über
die
Verwaltung
Rechenschaft
abzulegen
.
Soweit
er
dem
Familiengericht
Rechnung
gelegt
hat
,
genügt
die
Bezugnahme
auf
diese
Rechnung
.