kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1890 Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen . Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat , genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung .