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Satz
BGB 1889. 1 Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands , der den Vormund nach § 1786 Abs . 1 Nr . 2 bis 7 berechtigen würde , die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1889. 1
Das
Familiengericht
hat
den
Einzelvormund
auf
seinen
Antrag
zu
entlassen
,
wenn
ein
wichtiger
Grund
vorliegt
;
ein
wichtiger
Grund
ist
insbesondere
der
Eintritt
eines
Umstands
,
der
den
Vormund
nach
§ 1786
Abs
. 1
Nr
. 2
bis
7
berechtigen
würde
,
die
Übernahme
der
Vormundschaft
abzulehnen
.
Englisch
BGB 1889. 1 The familycourt must remove the sole guardian on his application if there is a compelling reason ; a compelling reason includes but is not limited to the occurrence of a circumstance that would entitle the guardian under section 1786 ( 1 ) nos . 2 to 7 to refuse the assumption of the guardianship .