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Satz
BGB 1888 Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt , so hat ihn das Familiengericht zu entlassen , wenn die Erlaubnis , die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts - oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist , versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1888
Ist
ein
Beamter
oder
ein
Religionsdiener
zum
Vormund
bestellt
,
so
hat
ihn
das
Familiengericht
zu
entlassen
,
wenn
die
Erlaubnis
,
die
nach
den
Landesgesetzen
zur
Übernahme
der
Vormundschaft
oder
zur
Fortführung
der
vor
dem
Eintritt
in
das
Amts
-
oder
Dienstverhältnis
übernommenen
Vormundschaft
erforderlich
ist
,
versagt
oder
zurückgenommen
wird
oder
wenn
die
nach
den
Landesgesetzen
zulässige
Untersagung
der
Fortführung
der
Vormundschaft
erfolgt
.