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Satz
BGB 1887. 2 Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag . Zum Antrag ist berechtigt der Mündel , der das 14. Lebensjahr vollendet hat , sowie jeder , der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht . Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen , sobald sie erfahren , dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1887. 2
Die
Entscheidung
ergeht
von
Amts
wegen
oder
auf
Antrag
.
Zum
Antrag
ist
berechtigt
der
Mündel
,
der
das
14.
Lebensjahr
vollendet
hat
,
sowie
jeder
,
der
ein
berechtigtes
Interesse
des
Mündels
geltend
macht
.
Das
Jugendamt
oder
der
Verein
sollen
den
Antrag
stellen
,
sobald
sie
erfahren
,
dass
die
Voraussetzungen
des
Absatzes
1
vorliegen
.
Englisch
BGB 1887. 2 The decision is made by the court of its own motion or on application . A ward who is fourteen years of age , and every person who asserts a justified interest of the ward , is entitled to apply . The youth welfare office or the association should make the application as soon as they learn that the requirements of subsection ( 1 ) are satisfied .