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Satz
BGB 1886 Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen , wenn die Fortführung des Amts , insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds , das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1886
Das
Familiengericht
hat
den
Einzelvormund
zu
entlassen
,
wenn
die
Fortführung
des
Amts
,
insbesondere
wegen
pflichtwidrigen
Verhaltens
des
Vormunds
,
das
Interesse
des
Mündels
gefährden
würde
oder
wenn
in
der
Person
des
Vormunds
einer
der
im
§ 1781
bestimmten
Gründe
vorliegt
.