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Satz
BGB 1856 Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden . Haben die Eltern denselben Vormund benannt , aber einander widersprechende Anordnungen getroffen , so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1856
Auf
die
nach
den
§§ 1852
bis
1855
zulässigen
Anordnungen
sind
die
Vorschriften
des
§ 1777
anzuwenden
.
Haben
die
Eltern
denselben
Vormund
benannt
,
aber
einander
widersprechende
Anordnungen
getroffen
,
so
gelten
die
Anordnungen
des
zuletzt
verstorbenen
Elternteils
.