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DeutschBGB 1856 Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden . Haben die Eltern denselben Vormund benannt , aber einander widersprechende Anordnungen getroffen , so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils .