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Satz
BGB 1847 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . § 1779 Abs . 3 Satz 2 gilt entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1847
Das
Familiengericht
soll
in
wichtigen
Angelegenheiten
Verwandte
oder
Verschwägerte
des
Mündels
hören
,
wenn
dies
ohne
erhebliche
Verzögerung
und
ohne
unverhältnismäßige
Kosten
geschehen
kann
. § 1779
Abs
. 3
Satz
2
gilt
entsprechend
.