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Satz
BGB 1842 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen , so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1842
Ist
ein
Gegenvormund
vorhanden
oder
zu
bestellen
,
so
hat
ihm
der
Vormund
die
Rechnung
unter
Nachweisung
des
Vermögensbestands
vorzulegen
.
Der
Gegenvormund
hat
die
Rechnung
mit
den
Bemerkungen
zu
versehen
,
zu
denen
die
Prüfung
ihm
Anlass
gibt
.