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Satz
BGB 1841. 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten , über den Ab - und Zugang des Vermögens Auskunft geben und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , mit Belegen versehen sein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1841. 1
Die
Rechnung
soll
eine
geordnete
Zusammenstellung
der
Einnahmen
und
Ausgaben
enthalten
,
über
den
Ab
-
und
Zugang
des
Vermögens
Auskunft
geben
und
,
soweit
Belege
erteilt
zu
werden
pflegen
,
mit
Belegen
versehen
sein
.
Englisch
BGB 1841. 1 The account should contain an organised record of the receipts and expenditure , on disposals and acquisitions of assets and , to the extent that it is customary to provide supporting documents , to be provided with supporting documents .