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Satz
BGB 1839 Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1839
Der
Vormund
sowie
der
Gegenvormund
hat
dem
Familiengericht
auf
Verlangen
jederzeit
über
die
Führung
der
Vormundschaft
und
über
die
persönlichen
Verhältnisse
des
Mündels
Auskunft
zu
erteilen
.