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Satz
BGB 1835a. 4 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt , wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres , in dem der Anspruch entsteht , geltend gemacht wird ; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1835a. 4
Der
Anspruch
auf
Aufwandsentschädigung
erlischt
,
wenn
er
nicht
binnen
drei
Monaten
nach
Ablauf
des
Jahres
,
in
dem
der
Anspruch
entsteht
,
geltend
gemacht
wird
;
die
Geltendmachung
des
Anspruchs
beim
Familiengericht
gilt
auch
als
Geltendmachung
gegenüber
dem
Mündel
.
Englisch
BGB 1835a. 4 The claim to reimbursement for expenses expires if it is not asserted within three months after the end of the year in which the claim arises ; the assertion of the claim at the family court is also deemed to be an assertion vis-à-vis the ward .