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Satz
BGB 1835. 2 Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden , die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können , dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist ; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs . Satz 1 ist nicht anzuwenden , wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs . 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz erhält .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1835. 2
Aufwendungen
sind
auch
die
Kosten
einer
angemessenen
Versicherung
gegen
Schäden
,
die
dem
Mündel
durch
den
Vormund
oder
Gegenvormund
zugefügt
werden
können
oder
die
dem
Vormund
oder
Gegenvormund
dadurch
entstehen
können
,
dass
er
einem
Dritten
zum
Ersatz
eines
durch
die
Führung
der
Vormundschaft
verursachten
Schadens
verpflichtet
ist
;
dies
gilt
nicht
für
die
Kosten
der
Haftpflichtversicherung
des
Halters
eines
Kraftfahrzeugs
.
Satz
1
ist
nicht
anzuwenden
,
wenn
der
Vormund
oder
Gegenvormund
eine
Vergütung
nach
§ 1836
Abs
. 1
Satz
2
in
Verbindung
mit
dem
Vormünder
-
und
Betreuervergütungsgesetz
erhält
.
Englisch
BGB 1835. 2 Outlays also include the costs of reasonable insurance against damage that may be caused to the ward by the guardian or the supervisory guardian or that may be suffered by the guardian or supervisory guardian because he is obliged to compensate a third party for damage caused by the conduct of the guardianship ; this does not apply to the costs of the third-party liability insurance of the keeper of a motor vehicle . Sentence 1 does not apply if the guardian or supervisory guardian receives payment under section 1836 ( 1 ) sentence 2 in conjunction with the Guardians and Custodians Payment Act [ Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz ] .