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Satz
BGB 1831 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1831
Ein
einseitiges
Rechtsgeschäft
,
das
der
Vormund
ohne
die
erforderliche
Genehmigung
des
Familiengerichts
vornimmt
,
ist
unwirksam
.
Nimmt
der
Vormund
mit
dieser
Genehmigung
ein
solches
Rechtsgeschäft
einem
anderen
gegenüber
vor
,
so
ist
das
Rechtsgeschäft
unwirksam
,
wenn
der
Vormund
die
Genehmigung
nicht
vorlegt
und
der
andere
das
Rechtsgeschäft
aus
diesem
Grunde
unverzüglich
zurückweist
.