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DeutschBGB 1831 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist .