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Satz
BGB 1829. 1 Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts , so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab . Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam , wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1829. 1
Schließt
der
Vormund
einen
Vertrag
ohne
die
erforderliche
Genehmigung
des
Familiengerichts
,
so
hängt
die
Wirksamkeit
des
Vertrags
von
der
nachträglichen
Genehmigung
des
Familiengerichts
ab
.
Die
Genehmigung
sowie
deren
Verweigerung
wird
dem
anderen
Teil
gegenüber
erst
wirksam
,
wenn
sie
ihm
durch
den
Vormund
mitgeteilt
wird
.
Englisch
BGB 1829. 1 If the guardian enters into a contract without the necessary approval of the family court , the effectiveness of the contract is subject to the subsequent approval of the family court . The approval and its refusal take effect in relation to the other party only when the guardian notifies the other party of it .