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Satz
BGB 1825. 2 Die Ermächtigung soll nur erteilt werden , wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung , insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , erforderlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1825. 2
Die
Ermächtigung
soll
nur
erteilt
werden
,
wenn
sie
zum
Zwecke
der
Vermögensverwaltung
,
insbesondere
zum
Betrieb
eines
Erwerbsgeschäfts
,
erforderlich
ist
.
Englisch
BGB 1825. 2 The authorisation should only be given if it is necessary for the purpose of management of assets , in particular for the operation of a trade or business .