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DeutschBGB 1825. 2 Die Ermächtigung soll nur erteilt werden , wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung , insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , erforderlich ist .
EnglischBGB 1825. 2 The authorisation should only be given if it is necessary for the purpose of management of assets , in particular for the operation of a trade or business .