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Satz
BGB 1824 Der Vormund kann Gegenstände , zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist , dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1824
Der
Vormund
kann
Gegenstände
,
zu
deren
Veräußerung
die
Genehmigung
des
Gegenvormunds
oder
des
Familiengerichts
erforderlich
ist
,
dem
Mündel
nicht
ohne
diese
Genehmigung
zur
Erfüllung
eines
von
diesem
geschlossenen
Vertrags
oder
zu
freier
Verfügung
überlassen
.