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Satz
BGB 1823 Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1823
Der
Vormund
soll
nicht
ohne
Genehmigung
des
Familiengerichts
ein
neues
Erwerbsgeschäft
im
Namen
des
Mündels
beginnen
oder
ein
bestehendes
Erwerbsgeschäft
des
Mündels
auflösen
.