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DeutschBGB 1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts : 1. zu einem Rechtsgeschäft , durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird , sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft , 2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses , zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag , 3. zu einem Vertrag , der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist , sowie zu einem Gesellschaftsvertrag , der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird , 4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb , 5. zu einem Miet - oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag , durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird , wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll , 6. zu einem Lehrvertrag , der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird , 7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag , wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll , 8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels , 9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , 10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit , insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft , 11. zur Erteilung einer Prokura , 12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag , es sei denn , dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht , 13. zu einem Rechtsgeschäft , durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird .