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Satz
BGB 1820. 2 Das Gleiche gilt , wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1820. 2
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
bei
einer
Schuldbuchforderung
des
Mündels
der
im
§ 1816
bezeichnete
Vermerk
eingetragen
ist
.
Englisch
BGB 1820. 2 The same applies if , in the case of a Debt Register claim of the ward , the memorandum referred to in section 1816 is entered .