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Satz
BGB 1820. 1 Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt , so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1820. 1
Sind
Inhaberpapiere
nach
§ 1815
auf
den
Namen
des
Mündels
umgeschrieben
oder
in
Schuldbuchforderungen
umgewandelt
,
so
bedarf
der
Vormund
auch
zur
Eingehung
der
Verpflichtung
zu
einer
Verfügung
über
die
sich
aus
der
Umschreibung
oder
der
Umwandlung
ergebenden
Stammforderungen
der
Genehmigung
des
Familiengerichts
.