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Satz
BGB 1819 Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind , bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und , wenn Hypotheken - , Grundschuld - oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind , zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung , die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts . Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1819
Solange
die
nach
§ 1814
oder
nach
§ 1818
hinterlegten
Wertpapiere
oder
Kostbarkeiten
nicht
zurückgenommen
sind
,
bedarf
der
Vormund
zu
einer
Verfügung
über
sie
und
,
wenn
Hypotheken
- ,
Grundschuld
-
oder
Rentenschuldbriefe
hinterlegt
sind
,
zu
einer
Verfügung
über
die
Hypothekenforderung
,
die
Grundschuld
oder
die
Rentenschuld
der
Genehmigung
des
Familiengerichts
.
Das
Gleiche
gilt
von
der
Eingehung
der
Verpflichtung
zu
einer
solchen
Verfügung
.