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DeutschBGB 1819 Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind , bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und , wenn Hypotheken - , Grundschuld - oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind , zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung , die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts . Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung .