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Satz
BGB 1818 Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen , dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere , zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist , sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat ; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden , auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1818
Das
Familiengericht
kann
aus
besonderen
Gründen
anordnen
,
dass
der
Vormund
auch
solche
zu
dem
Vermögen
des
Mündels
gehörende
Wertpapiere
,
zu
deren
Hinterlegung
er
nach
§ 1814
nicht
verpflichtet
ist
,
sowie
Kostbarkeiten
des
Mündels
in
der
im
§ 1814
bezeichneten
Weise
zu
hinterlegen
hat
;
auf
Antrag
des
Vormunds
kann
die
Hinterlegung
von
Zins
- ,
Renten
-
und
Gewinnanteilscheinen
angeordnet
werden
,
auch
wenn
ein
besonderer
Grund
nicht
vorliegt
.