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DeutschBGB 1818 Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen , dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere , zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist , sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat ; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden , auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt .