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Satz
BGB 1817. 1 Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden , soweit 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und 2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist . Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor , wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1817. 1
Das
Familiengericht
kann
den
Vormund
auf
dessen
Antrag
von
den
ihm
nach
den
§§ 1806
bis
1816
obliegenden
Verpflichtungen
entbinden
,
soweit
1.
der
Umfang
der
Vermögensverwaltung
dies
rechtfertigt
und
2.
eine
Gefährdung
des
Vermögens
nicht
zu
besorgen
ist
.
Die
Voraussetzungen
der
Nummer
1
liegen
im
Regelfall
vor
,
wenn
der
Wert
des
Vermögens
ohne
Berücksichtigung
von
Grundbesitz
6 000
Euro
nicht
übersteigt
.
Englisch
BGB 1817. 1 The family court may , on the application of the guardian , exempt him from the duties imposed on him under sections 1806 to 1816 , to the extent that the scope of the management of assets justifies this and an endangerment of the assets is not to be feared . The requirements of no . 1 are as a rule satisfied if the value of the property , without taking real property into account , does not exceed 6,000 euros .