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Satz
BGB 1815. 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 1814 zu hinterlegen , auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1815. 1
Der
Vormund
kann
die
Inhaberpapiere
,
statt
sie
nach
§ 1814
zu
hinterlegen
,
auf
den
Namen
des
Mündels
mit
der
Bestimmung
umschreiben
lassen
,
dass
er
über
sie
nur
mit
Genehmigung
des
Familiengerichts
verfügen
kann
.
Sind
die
Papiere
vom
Bund
oder
einem
Land
ausgestellt
,
so
kann
er
sie
mit
der
gleichen
Bestimmung
in
Schuldbuchforderungen
gegen
den
Bund
oder
das
Land
umwandeln
lassen
.
Englisch
BGB 1815. 1 The guardian may , instead of depositing the bearer instruments under section 1814 , have their registration changed to the name of the ward , subject to the condition that he may dispose of them only with the approval of the family court . If the instruments are issued by the Federal Government or a Land , he may have them converted , subject to the same condition , into Debt Register claims against the Federal Government or the Land .