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Satz
BGB 1814 Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs . 1 Nr . 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1814
Der
Vormund
hat
die
zu
dem
Vermögen
des
Mündels
gehörenden
Inhaberpapiere
nebst
den
Erneuerungsscheinen
bei
einer
Hinterlegungsstelle
oder
bei
einem
der
in
§ 1807
Abs
. 1
Nr
. 5
genannten
Kreditinstitute
mit
der
Bestimmung
zu
hinterlegen
,
dass
die
Herausgabe
der
Papiere
nur
mit
Genehmigung
des
Familiengerichts
verlangt
werden
kann
.
Die
Hinterlegung
von
Inhaberpapieren
,
die
nach
§ 92
zu
den
verbrauchbaren
Sachen
gehören
,
sowie
von
Zins
- ,
Renten
-
oder
Gewinnanteilscheinen
ist
nicht
erforderlich
.
Den
Inhaberpapieren
stehen
Orderpapiere
gleich
,
die
mit
Blankoindossament
versehen
sind
.