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Satz
BGB 1813. 2 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr . 2 , 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld , bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist . Die Befreiung nach Absatz 1 Nr . 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld , das nach § 1807 Abs . 1 Nr . 1 bis 4 angelegt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1813. 2
Die
Befreiung
nach
Absatz
1
Nr
. 2 , 3
erstreckt
sich
nicht
auf
die
Erhebung
von
Geld
,
bei
dessen
Anlegung
ein
anderes
bestimmt
worden
ist
.
Die
Befreiung
nach
Absatz
1
Nr
. 3
gilt
auch
nicht
für
die
Erhebung
von
Geld
,
das
nach
§ 1807
Abs
. 1
Nr
. 1
bis
4
angelegt
ist
.
Englisch
BGB 1813. 2 The exemption under subsection ( 1 ) nos . 2 and 3 does not extend to the collection of money upon the investment of which a provision to the contrary was made . Nor does the exemption under subsection ( 1 ) no . 3 apply to the collection of money which is invested under section 1807 ( 1 ) nos . 1 to 4.