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Satz
BGB 1812. 1 Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht , kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann , sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen , sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist . Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1812. 1
Der
Vormund
kann
über
eine
Forderung
oder
über
ein
anderes
Recht
,
kraft
dessen
der
Mündel
eine
Leistung
verlangen
kann
,
sowie
über
ein
Wertpapier
des
Mündels
nur
mit
Genehmigung
des
Gegenvormunds
verfügen
,
sofern
nicht
nach
den
§§ 1819
bis
1822
die
Genehmigung
des
Familiengerichts
erforderlich
ist
.
Das
Gleiche
gilt
von
der
Eingehung
der
Verpflichtung
zu
einer
solchen
Verfügung
.
Englisch
BGB 1812. 1 The guardian may dispose of a claim or of another right by which the ward may demand performance , and of a security of the ward , only with the approval of the supervisory guardian , except to the extent that the approval of the family court is required under sections 1819 to 1822. The same applies to the assumption of the duty to make such a disposition .