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Satz
BGB 1811 Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten . Die Erlaubnis soll nur verweigert werden , wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1811
Das
Familiengericht
kann
dem
Vormund
eine
andere
Anlegung
als
die
in
§ 1807
vorgeschriebene
gestatten
.
Die
Erlaubnis
soll
nur
verweigert
werden
,
wenn
die
beabsichtigte
Art
der
Anlegung
nach
Lage
des
Falles
den
Grundsätzen
einer
wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung
zuwiderlaufen
würde
.