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Satz
BGB 1810 Der Vormund soll die in den §§ 1806 , 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken ; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt . Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden , so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen , sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1810
Der
Vormund
soll
die
in
den
§§ 1806 , 1807
vorgeschriebene
Anlegung
nur
mit
Genehmigung
des
Gegenvormunds
bewirken
;
die
Genehmigung
des
Gegenvormunds
wird
durch
die
Genehmigung
des
Familiengerichts
ersetzt
.
Ist
ein
Gegenvormund
nicht
vorhanden
,
so
soll
die
Anlegung
nur
mit
Genehmigung
des
Familiengerichts
erfolgen
,
sofern
nicht
die
Vormundschaft
von
mehreren
Vormündern
gemeinschaftlich
geführt
wird
.