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Satz
BGB 1809 Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs . 1 Nr . 5 nur mit der Bestimmung anlegen , dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1809
Der
Vormund
soll
Mündelgeld
nach
§ 1807
Abs
. 1
Nr
. 5
nur
mit
der
Bestimmung
anlegen
,
dass
zur
Erhebung
des
Geldes
die
Genehmigung
des
Gegenvormunds
oder
des
Familiengerichts
erforderlich
ist
.