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Satz
BGB 1807. 1 Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen : 1. in Forderungen , für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken ; 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind ; 3. in verbrieften Forderungen , deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist ; 4. in Wertpapieren , insbesondere Pfandbriefen , sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft , sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind ; 5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse , wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes , in welchem sie ihren Sitz hat , zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist , oder bei einem anderen Kreditinstitut , das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1807. 1
Die
im
§ 1806
vorgeschriebene
Anlegung
von
Mündelgeld
soll
nur
erfolgen
: 1.
in
Forderungen
,
für
die
eine
sichere
Hypothek
an
einem
inländischen
Grundstück
besteht
,
oder
in
sicheren
Grundschulden
oder
Rentenschulden
an
inländischen
Grundstücken
; 2.
in
verbrieften
Forderungen
gegen
den
Bund
oder
ein
Land
sowie
in
Forderungen
,
die
in
das
Bundesschuldbuch
oder
Landesschuldbuch
eines
Landes
eingetragen
sind
; 3.
in
verbrieften
Forderungen
,
deren
Verzinsung
vom
Bund
oder
einem
Land
gewährleistet
ist
; 4.
in
Wertpapieren
,
insbesondere
Pfandbriefen
,
sowie
in
verbrieften
Forderungen
jeder
Art
gegen
eine
inländische
kommunale
Körperschaft
oder
die
Kreditanstalt
einer
solchen
Körperschaft
,
sofern
die
Wertpapiere
oder
die
Forderungen
von
der
Bundesregierung
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
zur
Anlegung
von
Mündelgeld
für
geeignet
erklärt
sind
; 5.
bei
einer
inländischen
öffentlichen
Sparkasse
,
wenn
sie
von
der
zuständigen
Behörde
des
Landes
,
in
welchem
sie
ihren
Sitz
hat
,
zur
Anlegung
von
Mündelgeld
für
geeignet
erklärt
ist
,
oder
bei
einem
anderen
Kreditinstitut
,
das
einer
für
die
Anlage
ausreichenden
Sicherungseinrichtung
angehört
.
Englisch
BGB 1807. 1 The investment of money held in trust for a ward laid down in section 1806 should occur only in debts for which there is a secure mortgage of a plot of land within the country , or in secure land charges or annuity land charges on plots of land within the country ; in securitised debts of the Federal Government or a Land and in debts that are entered in the Federal Debt Register or Land Debt Register of a Land ; in securitised debts whose interest is guaranteed by the Federal Government or by a Land ; in securities , in particular mortgage bonds , and in securitised debts of all kinds of a domestic municipal corporation or the credit institution of such a corporation , to the extent that the securities or the debt have been declared by the Federal Government with the approval of the Federal Council [ Bundesrat ] to be suitable for the investment of money held in trust for a ward ; with a domestic public savings bank if it has been declared by the competent public authority of the Land in which it has its seat suitable for the investment of money held in trust for a ward , or with another credit institution which belongs to an institution furnishing security that is sufficient for the investment .