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Satz
BGB 1806 Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen , soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1806
Der
Vormund
hat
das
zum
Vermögen
des
Mündels
gehörende
Geld
verzinslich
anzulegen
,
soweit
es
nicht
zur
Bestreitung
von
Ausgaben
bereitzuhalten
ist
.