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DeutschBGB 1805 Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden . Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund , so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig , bei der das Jugendamt errichtet ist .