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Satz
BGB 1805 Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden . Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund , so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig , bei der das Jugendamt errichtet ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1805
Der
Vormund
darf
Vermögen
des
Mündels
weder
für
sich
noch
für
den
Gegenvormund
verwenden
.
Ist
das
Jugendamt
Vormund
oder
Gegenvormund
,
so
ist
die
Anlegung
von
Mündelgeld
gemäß
§ 1807
auch
bei
der
Körperschaft
zulässig
,
bei
der
das
Jugendamt
errichtet
ist
.