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Satz
BGB 1803. 1 Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird , hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten , wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung , von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1803. 1
Was
der
Mündel
von
Todes
wegen
erwirbt
oder
was
ihm
unter
Lebenden
von
einem
Dritten
unentgeltlich
zugewendet
wird
,
hat
der
Vormund
nach
den
Anordnungen
des
Erblassers
oder
des
Dritten
zu
verwalten
,
wenn
die
Anordnungen
von
dem
Erblasser
durch
letztwillige
Verfügung
,
von
dem
Dritten
bei
der
Zuwendung
getroffen
worden
sind
.
Englisch
BGB 1803. 1 The guardian must manage whatever the ward acquires as a result of death or is gratuitously bestowed on him by a third party inter vivos in accordance with the instructions of the deceased or of the third party if the instructions are made by the deceased by testamentary disposition or by the third party at the time of the gift .