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Satz
BGB 1802. 3 Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1802. 3
Ist
das
eingereichte
Verzeichnis
ungenügend
,
so
kann
das
Familiengericht
anordnen
,
dass
das
Verzeichnis
durch
eine
zuständige
Behörde
oder
durch
einen
zuständigen
Beamten
oder
Notar
aufgenommen
wird
.
Englisch
BGB 1802. 3 If the inventory submitted is inadequate , the family court may order that the inventory is made by a competent public authority or by a competent official or notary .