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Satz
BGB 1802. 2 Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten , eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1802. 2
Der
Vormund
kann
sich
bei
der
Aufnahme
des
Verzeichnisses
der
Hilfe
eines
Beamten
,
eines
Notars
oder
eines
anderen
Sachverständigen
bedienen
.
Englisch
BGB 1802. 2 The guardian , when making the list , may avail himself of the help of an official , a notary or another expert .