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Satz
BGB 1802. 1 Der Vormund hat das Vermögen , das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt , zu verzeichnen und das Verzeichnis , nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat , dem Familiengericht einzureichen . Ist ein Gegenvormund vorhanden , so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen ; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1802. 1
Der
Vormund
hat
das
Vermögen
,
das
bei
der
Anordnung
der
Vormundschaft
vorhanden
ist
oder
später
dem
Mündel
zufällt
,
zu
verzeichnen
und
das
Verzeichnis
,
nachdem
er
es
mit
der
Versicherung
der
Richtigkeit
und
Vollständigkeit
versehen
hat
,
dem
Familiengericht
einzureichen
.
Ist
ein
Gegenvormund
vorhanden
,
so
hat
ihn
der
Vormund
bei
der
Aufnahme
des
Verzeichnisses
zuzuziehen
;
das
Verzeichnis
ist
auch
von
dem
Gegenvormund
mit
der
Versicherung
der
Richtigkeit
und
Vollständigkeit
zu
versehen
.
Englisch
BGB 1802. 1 The guardian must make a list of the assets that are available when the guardianship is ordered or that accrue to the ward later and submit the list to the family court , after providing it with a declaration of correctness and completeness . If there is a supervisory guardian , the guardian must involve him when making the list ; the list must be provided with a declaration of correctness and completeness by the supervisory guardian too .