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Satz
BGB 1799. 1 Der Gegenvormund hat darauf zu achten , dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt . Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen , in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist , insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands , infolge dessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1799. 1
Der
Gegenvormund
hat
darauf
zu
achten
,
dass
der
Vormund
die
Vormundschaft
pflichtmäßig
führt
.
Er
hat
dem
Familiengericht
Pflichtwidrigkeiten
des
Vormunds
sowie
jeden
Fall
unverzüglich
anzuzeigen
,
in
welchem
das
Familiengericht
zum
Einschreiten
berufen
ist
,
insbesondere
den
Tod
des
Vormunds
oder
den
Eintritt
eines
anderen
Umstands
,
infolge
dessen
das
Amt
des
Vormunds
endigt
oder
die
Entlassung
des
Vormunds
erforderlich
wird
.
Englisch
BGB 1799. 1 The supervisory guardian must take care that the guardian conducts the guardianship in accordance with his duty . He must notify the family court without undue delay of breaches of duty by the guardian and of every case in which the family court is called on to intervene , in particular the death of the guardian or the occurrence of another circumstance as a result of which the office of the guardian ends or the removal of the guardian becomes necessary .