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Satz
BGB 1798 Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu , so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1798
Steht
die
Sorge
für
die
Person
und
die
Sorge
für
das
Vermögen
des
Mündels
verschiedenen
Vormündern
zu
,
so
entscheidet
bei
einer
Meinungsverschiedenheit
über
die
Vornahme
einer
sowohl
die
Person
als
das
Vermögen
des
Mündels
betreffenden
Handlung
das
Familiengericht
.