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DeutschBGB 1797. 3 Bestimmungen , die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat , sind von dem Familiengericht zu befolgen , sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde .
EnglischBGB 1797. 3 Provisions which the father or the mother has made for the determination of differences of opinion between the guardians named by them and for the distribution of the transactions among them in accordance with section 1777 must be followed by the family court except to the extent that pursuing them would endanger the interest of the ward .