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Satz
BGB 1794 Das Recht und die Pflicht des Vormunds , für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen , erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels , für die ein Pfleger bestellt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1794
Das
Recht
und
die
Pflicht
des
Vormunds
,
für
die
Person
und
das
Vermögen
des
Mündels
zu
sorgen
,
erstreckt
sich
nicht
auf
Angelegenheiten
des
Mündels
,
für
die
ein
Pfleger
bestellt
ist
.