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Satz
BGB 1793. 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht , für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen , insbesondere den Mündel zu vertreten . § 1626 Abs . 2 gilt entsprechend . Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen , so gelten auch die §§ 1618a , 1619 , 1664 entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1793. 1
Der
Vormund
hat
das
Recht
und
die
Pflicht
,
für
die
Person
und
das
Vermögen
des
Mündels
zu
sorgen
,
insbesondere
den
Mündel
zu
vertreten
. § 1626
Abs
. 2
gilt
entsprechend
.
Ist
der
Mündel
auf
längere
Dauer
in
den
Haushalt
des
Vormundes
aufgenommen
,
so
gelten
auch
die
§§ 1618a , 1619 , 1664
entsprechend
.
Englisch
BGB 1793. 1 The guardian has the right and the duty to care for the person and the property of the ward , and in particular to represent the ward . Section 1626 ( 2 ) applies with the necessary modifications . If the ward is taken into the household of the guardian for a long period , sections 1618a , 1619 and 1664 also apply with the necessary modifications .