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Satz
BGB 1792. 2 Ein Gegenvormund soll bestellt werden , wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist , es sei denn , dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1792. 2
Ein
Gegenvormund
soll
bestellt
werden
,
wenn
mit
der
Vormundschaft
eine
Vermögensverwaltung
verbunden
ist
,
es
sei
denn
,
dass
die
Verwaltung
nicht
erheblich
oder
dass
die
Vormundschaft
von
mehreren
Vormündern
gemeinschaftlich
zu
führen
ist
.