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Satz
BGB 1791c. 1 Mit der Geburt eines Kindes , dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf , wird das Jugendamt Vormund , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat ; dies gilt nicht , wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist . Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds , so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund , in dem die Entscheidung rechtskräftig wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1791c. 1
Mit
der
Geburt
eines
Kindes
,
dessen
Eltern
nicht
miteinander
verheiratet
sind
und
das
eines
Vormunds
bedarf
,
wird
das
Jugendamt
Vormund
,
wenn
das
Kind
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt
im
Geltungsbereich
dieses
Gesetzes
hat
;
dies
gilt
nicht
,
wenn
bereits
vor
der
Geburt
des
Kindes
ein
Vormund
bestellt
ist
.
Wurde
die
Vaterschaft
nach
§ 1592
Nr
. 1
oder
2
durch
Anfechtung
beseitigt
und
bedarf
das
Kind
eines
Vormunds
,
so
wird
das
Jugendamt
in
dem
Zeitpunkt
Vormund
,
in
dem
die
Entscheidung
rechtskräftig
wird
.
Englisch
BGB 1791c. 1 Upon the birth of a child whose parents are not married to each other and which requires a guardian , the youth welfare office becomes the guardian if the child has its habitual residence in the area of application of this Code ; this does not apply if a guardian is appointed even before the birth of the child . If paternity under section 1592 no . 1 or 2 has been cancelled by contestation and if the child needs a guardian , the youth welfare office becomes the guardian at the time at which the decision becomes final and absolute .