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Satz
BGB 1785 Jeder Deutsche hat die Vormundschaft , für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird , zu übernehmen , sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1785
Jeder
Deutsche
hat
die
Vormundschaft
,
für
die
er
von
dem
Familiengericht
ausgewählt
wird
,
zu
übernehmen
,
sofern
nicht
seiner
Bestellung
zum
Vormund
einer
der
in
den
§§ 1780
bis
1784
bestimmten
Gründe
entgegensteht
.